Richtlinienverfahren

Reformierte Psychotherapierichtlinien

Am 01.04.2017 sind reformierte Psychotherapierichtlinien in Kraft getreten. Das Ziel dabei war, die Versorgung der Patienten zu optimieren. Die wesentlichen Neuerungen für Sie als Patienten sind dabei die Folgenden:

Einrichtung einer psychotherapeutischen Sprechstunde Seit dem 01.04.2018 ist es für jeden Patienten vor Antritt einer Psychotherapie Pflicht, mindestens eine Sprechstunde von 50 minütiger Dauer bei einer/m niedergelassenen Psychotherapeutin/en zur Abklärung des Bedarfs und der Dringlichkeit einer Psychotherapiebehandlung aufgesucht, und die Bescheinigung mit der entsprechenden Empfehlung darüber erhalten zu haben.

Vor Therapiebeginn bedeutet, im Quartal der ersten Behandlung oder den drei vorausgehenden Quartalen. Sollte bei Ihnen im letzten Jahr ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik erfolgt, und dort eine schriftliche Empfehlung für eine Psychotherapie gegeben worden sein, gilt diese Sprechstundenplicht nicht.

Sprechstunden sind keine Richtlinientherapie und werden nicht auf Therapiekontingente angerechnet. In einer Sprechstunde soll durch die /den niedergelassene/n Psychotherapeutin/en abgeklärt werden, ob bei Ihnen der Verdacht auf eine Krankheit von Störungswert und die Indikation für eine psychotherapeutische Behandlung vorliegt. Ist dies der Fall, wird Ihnen eine Behandlungsempfehlung gegeben und darüber eine spezielle Bescheinigung (PTV11) ausgestellt.

Im Akutfall können Sie sich mit dieser Bescheinigung an die Servicestelle Ihrer Krankenkasse oder Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) wenden, die Ihnen dann bei der Therapieplatzsuche Unterstützung anbieten kann. Mehr Informationen zum Verfahren finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/?id=368

Sofern dies angezeigt ist, wird Ihnen in der Sprechstunde auch eine erste Information und Beratung zu anderweitigen Hilfs- Unterstützungsmöglichkeiten gegeben. Auch falls bei Ihnen keine Psychotherapie indiziert ist, werden Sie bei Bedarf über mögliche Alternativen informiert.

Für eine anschließende Behandlung ist nicht erforderlich, dass die Sprechstunden von dem Therapeuten erbracht wurden, der die Therapie durchführt. Die/Der dafür aufgesuchte Psychotherapeut/in ist nicht verpflichtet, Ihnen in ihrer/seiner Praxis einen Therapieplatz anzubieten.

Sprechstunden bieten wir Ihnen nach entsprechender Terminvereinbarung an.

Terminservicestellen
Diese Servicestellen helfen Ihnen Termine für eine psychotherapeutische Sprechstunde oder (nach einer Sprechstunde oder Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung/rehabilitativen Behandlung) zur Akutbehandlung zu vermitteln (weitere Informationen finden Sie z. B. unter: https://www.kvwl.de/patient/terminservice/index.htm).

Die Vermittlung dieser Termine ist jedoch leider nur beschränkt möglich. Ihnen als Patienten soll so innerhalb 1 Woche dann ein Termin bei einer/m Psychotherapeutin/en (im zumutbaren Umkreis Ihres Wohnortes) ermöglicht werden, der im Zeitraum der nächsten vier Wochen liegt. Kann kein passender Termin vermittelt werden, soll Ihnen ein Termin für eine fachlich befähigte psychologische oder ärztliche psychotherapeutische Behandlung im Krankenhaus vermittelt werden.

Akutbehandlung
In sehr schwerwiegend akuten Fällen wurde der Zugang zu einer Psychotherapiebehandlung durch bürokratische Veränderungen erleichtert. Sofern der akute Bedarf besteht, und Ihr/e Psychotherapeut/in eine Behandlungskapazität dafür hat, kann sie /er Ihrer Krankenkasse eine direkt beginnende Akutbehandlung mit einem neuen Formular melden, die dann bis zu 24 Mal (in Einheiten von mindestens 25 Minuten) erbracht werden kann. Diese ist nicht antrags- und gutachterpflichtig.

Die Akutbehandlung ist auf eine erste Stabilisierung ausgerichtet, die Ihnen dann ggfls. ermöglicht andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Stabilisations- und Therapiemaßnahmen zu nutzen.

Sollte im Anschluss der Akutbehandlung eine weitere Psychotherapiebehandlung (Richtlinientherapie) notwendig sein, werden die Leistungen der Akutbehandlung auf Ihr Stundenkontingent angerechnet, und es sind mindestens zwei probatorische Sitzungen zu erbringen.

Probatorische Sitzungen
Vor Beginn einer Kurz- oder Langzeittherapie müssen mindestens zwei und maximal vier sogenannte probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Diese sind weder anzeige- noch antragspflichtig und sollen zur Abklärung der Problematik und Diagnosestellung dienen.

Änderungen der Kontingente für Kurz- und Langzeittherapie
Die geänderten Therapiekontingente können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Rezidivprophylaxe
Bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden können Sie maximal 8 Stunden und bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 16 Stunden für die eine sogenannte Rezidivprophylaxe genutzt werden. Sie können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruch genommen werden. So werden Ihnen, bei entsprechender Indikation, niederfrequentere Therapietermine zur Stabilisierung und Erhaltung der erreichten Therapieziele in der Abschlussphase Ihrer Therapie ermöglicht.

Telefonische Erreichbarkeit
Jede/r niedergelassene Psychotherapeut/in muss Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit in der Therapiepraxis einräumen.

Unsere telefonischen Sprechzeiten entnehmen Sie bitte unserer Homepage oder der Ansage unseres Anrufbeantworters.

Verhaltenstherapie (VT):
Mut zur Veränderung

Die VT geht davon aus, dass unser Wissen wie auch unsere Gefühle, Einstellungen, Verhaltensdenkweisen und körperliche Reaktionen erlernt sind. Auch psychische Probleme- in der Regel in der Kindheit erlernte Verhaltensweisen- können durch neue Erfahrungen wieder verlernt werden. Der Therapeut ermutigt und leitet daher seinen Patienten an neue Erfahrungen mit Gefühlen oder Situationen zu machen, denen er bisher aus dem Weg gegangen ist. Der Behandlungsschwerpunkt liegt im Hier und Jetzt mit dem Ziel in Zukunft mit seinen Schwierigkeiten und Problemen besser umzugehen. Angestrebt wird die Fähigkeit mit seinem Denken, seinen Gefühlen und seinen körperlichen Reaktionen bewusster und gesünder umzugehen. Therapieziel sind spürbare und sichtbare Veränderungen.

Tiefenpsychologie (TP):
Auf der Suche nach den Hintergründen

Die TP geht davon aus, dass negative Bindungserfahrungen in der Kindheit und Jugend verhindern, dass sich jemand zu einem reifen und selbstbewussten Menschen entwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass durch das Verstehen und Durcharbeiten der eigenen Biographie das aktuelle Problem bewältigt werden kann. Der Therapeut stellt eine sogenannte „Übertragungsbeziehung“ her, die der schädigenden Kindheitsbindung ähnelt und ermöglicht in der Gegenwart korrigierende Bindungserfahrung. Schwerpunkt der Therapie liegt somit in der Bewältigung der Vergangenheit, wobei aktuelle Konflikte durchaus in die Therapie mit einbezogen werden.

Psychoanalyse:
Freies Assoziieren und Deuten

Die Psychoanalyse geht von denselben Annahmen aus wie die Tiefenpsychologie. Im Unterschied zur Tiefenpsychologie werden Sie als Patient dazu angehalten frei zu assoziieren, woraufhin der Therapeut Ihnen seine Deutungen nennt. Der Therapeut ist extrem zurückhaltend mit Ratschlägen oder Tipps. Aktuelle Konflikte werden nicht in die Therapie miteinbezogen.

Behandlungsstunden

  VT TP Analytisch
Sprechstunde 1 – 3 Std. 1 – 3 Std. 1 – 3 Std.
Probatorik 2 – 4 Std. 2 – 4 Std. 2 – 4 Std.
Kurzzeittherapie 1 12 Std. 12 Std. 12 Std.
Kurzzeittherapie 2 12 Std. 12 Std. 12 Std.
Langzeittherapie 60 Std. 60 Std. 160 Std.
Höchstgrenze 80 Std. 100 Std. 300 Std.

Merke:
Die Kurzzeittherapie steht jedem Patienten mit behandlungsrelevanter Diagnose zu. Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an meine Mitarbeiterinnen.